IMPRESSUM
zurück

SONSTIGE INFORMATIONEN

 

Deutsche Handwerker, die Subunternehmer aus dem Ausland engagieren, sollten sich absichern: Nicht jede Bescheinigung stammt vom Finanzamt.

Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Januar 2001 sind - je nachdem, in welchem Staat der ausländische Subunternehmer seinen Geschäftssitz hat - verschiedene Finanzämter zuständig. Darauf verweist auch ein Merkblatt aus der Oberfinanzdirektion in Bayern vom 19. September 2005 (Az. S 0123 - 3 St 41 N).

Für Ihre Geschäftspartner sind zuständig:

  • für Bulgarien: Finanzamt Neuwied
  • für Großbritannien und Nordirland: Finanzamt Hannover
  • für Kroatien: Finanzamt Kassel-Goethestraße
  • für die Niederlande: Finanzamt Kleve
  • für Rumänien: Finanzamt Chemnitz-Süd

In dieser Zuständigkeitsvereinbarung finden sich die zuständigen Finanzämter für Werkvertragsunternehmer aus allen Ländern.

Tipp: Schicken Sie Ihren Subunternehmer zu dem für ihn zuständigen Finanzamt. Denn in der Praxis kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn ein nicht zuständiges Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer erlässt. Halten Sie eine Freistellung in den Händen, sollten Sie bei dem Finanzamt nachfragen, ob diese tatsächlich ausgestellt wurde. Bei Betriebsprüfungen stellte sich heraus, dass solche Bescheinigungen von ausländischen Scheinunternehmern selbst erstellt werden.

Quelle: handwerk.com


Welche Rechnungsangaben müssen in einer Rechnung enthalten sein?

  1. Die Rechnung muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers;
    • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers;
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
    • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum)
    • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen oder eine Kombination, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Es dürfen separate Nummernkreise für räumlich und organisatorisch abgegrenzte Bereiche gebildet werden;
    • anzuwendender Steuersatz;
    • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung - ausreichend ist die Angabe des Kalendermonats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde;
      Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.
    • Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
    • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung;
    • im Fall des § 14 a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben, also z. B. der Hinweis auf die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft;
    • Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen/Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen; Bauleistungen i. S. d. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.)
  2. Eine Kleinbetragsrechnung i. S. d. § 33 UStDV (Gesamtbetrag bis 150,00 €) muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers;
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
    • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe;
    • anzuwendender Steuersatz;
    • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum);
    • Liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen.
  3. Welche Regeln gelten für Anzahlungsrechnungen?

Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 1 bis 4 UStG ausgestellt worden sind.

 

Site designed and hosted by web design Agentur hanseatic webhanseatic web