SONSTIGE INFORMATIONEN

Welche Rechnungsangaben müssen in einer Rechnung enthalten sein?

  1. Die Rechnung muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers;
    • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers;
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
    • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum)
    • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen oder eine Kombination, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Es dürfen separate Nummernkreise für räumlich und organisatorisch abgegrenzte Bereiche gebildet werden;
    • anzuwendender Steuersatz;
    • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung – ausreichend ist die Angabe des Kalendermonats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde;
      Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.
    • Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
    • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung;
    • im Fall des § 14 a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben, also z. B. der Hinweis auf die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft;
    • Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen/Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen; Bauleistungen i. S. d. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.)
  2. Eine Kleinbetragsrechnung i. S. d. § 33 UStDV (Gesamtbetrag bis 250,00 €) muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers;
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
    • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe;
    • anzuwendender Steuersatz;
    • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum);
    • Liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen.
  3. Welche Regeln gelten für Anzahlungsrechnungen?

Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 1 bis 4 UStG ausgestellt worden sind.

Ab 1. Juni 2013 muss bei umsatzsteuerlichen Gutschriften (also wenn der Leistungsempfänger über eine Lieferung oder Leistung abrechnet und dies zuvor von den Parteien vereinbart wurde) die Rechnung als „Gutschrift“ bezeichnet werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).

Bei kaufmännischen Gutschriften (gemeint sind Auszahlungen für Retouren, Boni und Rabatte) sollte künftig anstatt dem Wort „Gutschrift“ das Wort „Korrekturbeleg“ oder „Korrekturrechnung“ verwendet werden. Die Finanzverwaltung hat allerdings jüngst in einem Erlass klargestellt, dass die Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ nicht zu einer Haftung nach § 14c UStG führt.



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